1. Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Regeln vom Generaldirektor angestellt.
2. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die vom Generaldirektor zu treffende Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken.
3. Eine Anzahl dieser Personen muß weiblichen Geschlechtes sein.
4. Die Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals sind ausschließlich internationaler Art. Bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten darf weder der Generaldirektor noch das Personal Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Stellung ausschließlich der Organisation verantwortlicher internationaler Beamten unvereinbar ist.
5. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und sich jedes Versuches, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen, zu enthalten.
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