1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sechsundfünfzig Personen, und zwar:
achtundzwanzig Personen als Vertreter der Regierungen,
vierzehn Personen als Vertreter der Arbeitsgeber,
vierzehn Personen als Vertreter der Arbeitnehmer.
2. Von den achtundzwanzig die Regierungen vertretenden Personen werden zehn durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, und achtzehn durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretern unter Ausschluß der Vertreter der erwähnten achtzehn Mitglieder bezeichnet worden sind.
3. Der Verwaltungsrat stellt, sooft sich ein Bedürfnis ergibt, fest, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, und stellt Regeln auf, nach denen ein unparteiischer Ausschuß alle Fragen bezüglich der Bezeichnung der Mitglieder, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, zu prüfen hat, bevor der Verwaltungsrat darüber entscheidet. Über jeden Einspruch eines Mitgliedes gegen die Feststellung des Verwaltungsrates, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, entscheidet die Konferenz; doch hat ein an die Konferenz gerichteter Einspruch keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluß, solange die Konferenz keine Entscheidung getroffen hat.
4. Die Personen, welche die Arbeitgeber vertreten, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern auf der Konferenz gewählt. Zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertreter der Arbeitnehmer müssen außereuropäischen Ländern angehören. (Anm. 1)
5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Finden aus irgendeinem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen stattfinden.
6. Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehältlich der Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden.
7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Von diesen Personen muß einer ein Regierungsvertreter sein und von den beiden andern je einer ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
8. Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens sechzehn Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.
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Anm. 1: Art. 1 lit. d der Novelle BGBl. Nr. 243/1963 lautet: „In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wird der Satz „Zwei Arbeitgebervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter müssen außereuropäischen Ländern angehören“ in Artikel 7 Absatz 4 gestrichen.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
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