1. Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieser Verfassung und der später von den Mitgliedern auf Grund dieser Verfassung abgeschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels kann der Verwaltungsrat Regeln aufstellen und der Konferenz zur Genehmigung vorlegen für die Schaffung eines Gerichtes zur raschen Erledigung jeder sich bei der Auflegung eines Übereinkommens ergebenden Frage oder Schwierigkeit, die dem Gericht vom Verwaltungsrat oder nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden kann. Jedes auf Grund dieses Artikels geschaffene Gericht ist an alle rechtswirksamen Urteile und Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Jeder von einem solchen Gericht gefällte Spruch ist den Mitgliedern der Organisation bekanntzugeben und jede Stellungnahme der Mitglieder zu dem Spruch der Konferenz vorzulegen.
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