1. Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen ratifizierten Übereinkommen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verfassung, auf die außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, anzuwenden, einschließlich aller Gebiete unter Treuhänderschaft, deren Verwaltung ihnen übertragen ist, es sei denn, daß die in dem Übereinkommen behandelten Fragen im den Zuständigkeitsbereich der Behörden des Gebietes fallen oder daß das Übereinkommen auf die örtlichen Verhältnisse unanwendbar ist, sowie vorbehaltlich der für die Anpassung der Übereinkommen an die örtlichen Verhältnisse etwa notwendigen Abänderungen.
2. Jedes Mitglied, das ein Übereinkommen ratifiziert, hat sobald wie möglich nach der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung zu übermitteln, die angibt, wie weit es sich für die anderen als die nachstehend in den Absätzen 4 und 5 behandelten Gebiete verpflichtet, die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden, und die alle in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben enthält.
3. Jedes Mitglied, das auf Grund des vorausgehenden Absatzes eine Erklärung abgegeben hat, kann in gewissen Zeitabständen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert und Aufschluß über die Lage der im vorausgehenden Absatz bezeichneten Gebiete gibt.
4. Fallen die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörden eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so hat das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied das Übereinkommen sobald wie möglich der Regierung dieses Gebietes mitzuteilen, damit sie gesetzgeberische oder andere Maßnahmen treffen kann. Später kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung dieses Gebietes dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung abgeben, durch die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen dieses Gebietes ubernimmt.
5. Eine Erklärung, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen aus übernehmen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes abgegeben werden:
a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihrer gemeinsamen Hoheit unterstelltes Gebiet;
b) von jeder internationalen Behörde, die auf Grund der Bestimmungen der Charter der Vereinten Nationen oder einer anderen für ein bestimmtes Gebiet geltenden Bestimmung für die Verwaltung dieses Gebietes verantwortlich ist.
6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nach den Absätzen 4 und 5 sind die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die nach den Bestimmungen der Verfassung der Organisation für die ratifizierten Übereinkommen geltenden Verpflichtungen im Namen des in Betracht stehenden Gebietes zu übernehmen. Jede Erklärung eine solche Verpflichtung einzugehen, kann die Abänderungen bezeichnen, die notwendig sind, um das Übereinkommen den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
7. Jedes Mitglied und jede internationale Behörde, die eine Erklärung auf Grund der Absätze 4 und 5 dieses Artikels abgegeben haben, können in gewissen Zeitabständen, entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt jader früheren Erklärung abändert oder die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen des in Betracht stehenden Gebietes kündigt.
8. Werden die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nicht im Namen eines unter Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels fallenden Gebietes übernommen, so ist von dem Mitglied, den Mitgliedern oder der internationalen Behörde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über die Gesetzgebung und die Praxis dieses Gebietes in den im Übereinkommen behandelten Fragen, wobei anzugeben ist, in welchem Umfang durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, welche die Ratifikation des Übereinkommens verhindern, oder verzögern.
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