Art. 33 Artikel 33 — Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Befolgt ein Mitglied inner halb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Ausführung dieser Vorschläge zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen empfehlen.
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