1. Die Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Delegierten eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes.
2. Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen weiblichen Geschlechtes sein.
3. Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen außerhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete verantwortlich ist, kann als zusätzliche technische Berater jedem seiner Delegierten beigeben:
a) Personen, die es als Wortführer eines solchen Gebietes für gewisse in den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebietes fallende Fragen bezeichnet;
b) Personen, die es als Berater seiner Delegierten bezeichnet für Fragen, die Gebiete ohne Selbstregierung betreffen.
4. Handelt es sich um ein der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr Mitgliedern unterstehendes Gebiet, so können den. Delegierten dieser Mitglieder Berater beigegeben werden.
5. Die Mitglieder verpflichten sich, diejenigen Delegierten und technischen Berater, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den maßgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, daß solche Verbände bestehen.
6. Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Präsidenten der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil.
7. Ein Delegierter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen.
8. Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt.
9. Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden von der Konferenz geprüft; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist.
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