Nach eingehender Prüfung der Klage verfaßt der Untersuchungsausschuß einen Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Maßnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung.
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