Art. 20 Artikel 20 — Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.
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