Art. 2 Artikel 2 — Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Rückverweise
Die ständige Organisation umfaßt:
a) eine Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder;
b) einen nach Artikel 7 zusammengesetzten Verwaltungsrat;
c) ein Internationales Arbeitsamt unter der richtunggebenden Aufsicht des Verwaltungsrates.
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