1. Die Konferenz wählt einem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Zu Vizepräsidenten ist je ein Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen. Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.
2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, daß eine größere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieser Verfassung oder durch ein Übereinkommen oder andere Rechtsnormen, die der Konferenz Befugnisse übertragen, oder durch die auf Grund des Artikels 13 angenommenen Vereinbarungen über Finanz- und Budgetfragen vorgesehen ist.
3. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Delegierten.
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