1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmäßig erscheinenden Vereinbarungen treffen.
2. Bis zum Abschlusse solcher Vereinbarungen, oder falls in irgendeinem Zeitpunkte keine solchen Vereinbarungen in Kraft sind, gilt folgendes:
a) Jedes Mitglied trägt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Delegierten und ihrer technischen Berater sowie seiner Vertreter, die an den Tagungen der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen.
b) Alle andern Kosten des Internationalen Arbeitsamtes sowie der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates werden vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Kredite der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten.
c) Die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge werden von der Konferenz durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen aufgestellt. Darin ist vorzusehen, daß das Budget und die Regelung für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder durch einen Ausschuß von Regierungsvertretern zu genehmigen sind.
3. Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder nach der auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, c, dieses Artikels geltenden Vereinbarungen.
4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen zum Verwaltungsrates nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, daß das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Mitgliedes unabhängig sind.
5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ist dem Verwaltungsrate für die Verwendung der Mittel der Internationalen Arbeitsorganisation verantwortlich.
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