1. Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfaßt die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferenz oder vom Verwaltungsrate etwa besonders angeordneten Untersuchungen.
2. Vorbehältlich der vom Verwaltungsrate aufgestellten Richtlinien hat das Amt:
a) die Unterlagen zu den verschiedenen Gegenständen der Tagesordung der Tagungen der Konferenz vorzubereiten;
b) den Regierungen auf Wunsch, soweit es dazu in der Lage ist, jede zweckdienliche Hilfe bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf Grund der Beschlüsse der Konferenz und zur Vervollkommnung der Verwaltungspraxis und der Aufsichtsdienste zu leisten;
c) die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verfassung bezüglich der wirksamen Einhaltung der Übereinkommen zufallen;
d) in den vom Verwaltungsrat zweckdienlich erachteten Sprachen Veröffentlichungen zu verfassen und herauszugeben, die Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse behandeln.
3. Überhaupt hat es alle sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konferenz oder der Verwaltungsrat nach Ermessen überträgt.
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