Die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Indien.
Statt dessen gilt für Indien folgendes:
1. Die Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren wird untersagt.
Doch kann die Gesetzgebung im Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichtes im Wege der Einzelermächtigung Ausnahmen von der vorstehenden Bestimmung zulassen, um das Auftreten von Kindern bei öffentlichen Aufführungen jeder Art oder ihre Teilnahme als Schauspieler oder Statisten bei Filmaufnahmen zu ermöglichen.
Ferner hat, falls die Gesetzgebung für die Zulassung der Kinder zu Betrieben ohne Kraftantrieb, die nicht dem indischen Fabrikgesetz unterstehen, eine höhere Altersgrenze als zehn Jahre vorschreiben sollte, für die Durchführung dieser Ziffer die so festgesetzte Grenze für die Zulassung zur Arbeit in jenen Betrieben an Stelle der Grenze von zehn Jahren zu treten.
2. Personen unter vierzehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden bei nichtgewerblichen Arbeiten, welche die zuständige Behörde nach Anhörung der wichtigsten beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als gefährlich für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erklärt.
3. Die Gesetzgebung wird eine höhere Altersgrenze als zehn Jahre vorschreiben für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen zur Beschäftigung beim Handel im Umherziehen auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten, zuständiger Beschäftigung bei Auslagen außerhalb der Läden und zur Beschäftigung in Wanderberufen, sofern diese Tätigkeiten unter Verhältnissen ausgeübt werden, welche die Festsetzung einer höheren Altersgrenze rechtfertigen.
4. Die Gesetzgebung wird Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels treffen und insbesondere Strafen für die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften festsetzen, die der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels dienen.
5. Die zuständige Behörde wird fünf Jahre nach Erlaß der Gesetze, die der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens dienen, die gesamten Verhältnisse im Hinblick auf eine Erhöhung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Altersgrenzen nachprüfen; diese Nachprüfung hat sich auf alle Bestimmungen dieses Artikels zu erstrecken.
Sollte in Indien die Pflicht zum Schulbesuche bis zum Alter von vierzehn Jahren durch die Gesetzgebung eingeführt werden, so würde dieser Artikel außer Kraft treten und die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 7 würden dann auf Indien Anwendung finden.
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