BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen ArbeitenArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 26. Februar 1937
Up-to-date

Um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, wird die Gesetzgebung vorsehen:

a) ein geeignetes Verfahren amtlicher Aufsicht und Überwachung;

b) geeignete Maßnahmen, um die Feststellung und Überwachung der Personen unter einem bestimmten Alter zu erleichtern, welche bei den in Artikel 6 bezeichneten Beschäftigungen und Berufen verwendet werden;

c) Strafen für die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften, welche der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens dienen.

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