Die Gesetzgebung schreibt eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als in Artikel 2 dieses Übereinkommens vor für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen zur Beschäftigung beim Handel im Umherziehen auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten, zu ständiger Beschäftigung bei Auslagen außerhalb der Läden und zur Beschäftigung in Wanderberufen, sofern diese Tätigkeiten unter Verhältnissen ausgeübt werden, welche die Festsetzung einer höheren Altersgrenze rechtfertigen.
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