Bei Anwendung dieses Übereinkommens auf Japan sind folgende Abänderungen des Artikels 2 gestattet:
a) Kinder über zwölf Jahre können zur Arbeit zugelassen werden, wenn sie den Volksschulunterricht beendet haben;
b) für Kinder von zwölf bis vierzehn Jahren, die bereits beschäftigt werden, können Übergangsbestimmungen getroffen werden.
Die Bestimmungen des bestehenden japanischen Gesetzes, welche Kinder unter zwölf Jahren zu gewissen leichten Arbeiten zuläßt, ist aufzuheben.
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