Art. 12 — Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Rückverweise
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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