BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 2) über die ArbeitslosigkeitArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 11. Juni 1924
Up-to-date

Jedes Mitglied, daß dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.

Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Maßnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.

Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmäßiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.

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