Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.
Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter § 88 des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.
Als im Gebiet des anderen Teiles wohnend werden die Kriegsbeschädigten angesehen, die sich dort ständig niedergelassen haben.
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