01.03.1999
1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ersetzen.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 29. Jänner 1999 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 30. Jänner 1999 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme gemäß Absatz 3. 5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 27. Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.
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