01.03.1999
DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)
(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und
ihrer Mitgliedstaaten
Versicherung
a) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fest und fördern deren Bemühungen zur Verbesserung von Aufsichtsstandards.
b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
c) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedsstaates steht, betreffen.
d) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes zu prüfen und alle Probleme im Auge zu behalten, die einen Einfluß auf den Versicherungsbinnenmarkt haben könnten.
e) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß in bezug auf die Kraftfahrzeugversicherung nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung bei der Prämienkalkulation verschiedene Risikofaktoren berücksichtigt werden dürfen.
f) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Prämientarifen, die ein Versicherungsunternehmen anzuwenden beabsichtigt, durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich ist.
g) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige Genehmigung von Prämienerhöhungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich ist.
Sonstige Finanzdienstleistungen
a) In Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.
b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, betreffen.
c) In Anwendung der entsprechenden EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.
d) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Anfragen von Antragstellern bezüglich des Bearbeitungsstandes vollständiger Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, unverzüglich zu beantworten.
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