1. Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm benannte Institution, eine Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat errichtet oder konstituiert wurde, aber kein Investor ist (die „entschädigende Partei“), eine Zahlung auf Grund einer Sicherstellung oder Garantie für eine Investition im Gebiet des anderen Vertragsstaates (des „Aufnahmestaates“), oder erwirbt er infolge eines vollständigen oder teilweisen Verschuldens des Investors in anderer Form einen Teil oder alle Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition, so anerkennt der Aufnahmestaat:
a) die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die entschädigende Partei erfolgte Übertragung eines Teiles oder aller Rechte und Ansprüche, die sich durch eine solche Investition ergeben; und ebenso
b) daß die entschädigende Partei diese Rechte und Ansprüche und alle mit der Investition im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger oder der ursprüngliche Investor geltend machen bzw. übernehmen kann.
2. Die entschädigende Partei kann in jedem Fall
a) die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen beanspruchen sowie hinsichtlich
b) aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der ursprüngliche Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die jeweilige Investition und die diesbezüglichen Erlöse beanspruchen konnte.
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