1. (a) Investitionen, die von Investoren eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates getätigt werden, werden von diesem nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen und auch nicht direkten oder indirekten Maßnahmen unterworfen, die die gleiche Wirkung wie eine Verstaatlichung, Enteignung oder Besitzentziehung (im folgenden allgemein „Enteignung“ genannt) haben, es sei denn, dies geschieht im öffentlichen Interesse auf Grund von internen Notwendigkeiten dieses Vertragsstaates sowie gegen eine prompte, angemessene und wirksame Entschädigung und unter der Bedingung, daß derartige Maßnahmen in nicht diskriminierender Art und Weise und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
(b) Die Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entsprechen. Die Festlegung und Berechnung erfolgt gemäß den international anerkannten Bewertungsgrundlagen auf Grund des fairen Marktwertes der enteigneten Investition, der entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, besteht (dieser Zeitpunkt wird im folgenden „Bewertungszeitpunkt“ genannt). Die Entschädigung ist in einer vom Investor gewählten frei konvertierbaren Währung nach dem zum Bewertungszeitpunkt für diese Währung geltenden Wechselkurs zu berechnen und muß auch Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, wobei die Zinsen keinesfalls niedriger als der geltende LIBOR-Zinssatz oder ein gleichwertiger Zinssatz sein dürfen.
(c) In jenen Fällen, in denen der oben genannte faire Marktwert nur schwer festgestellt werden kann, ist die Entschädigung auf der Basis vergleichbarer Grundlagen festzulegen, wobei alle relevanten Faktoren und Umstände, insbesondere das investierte Kapital, die Art und Dauer der Investition, der Wiederbeschaffungswert und Wertzuwachs, die laufenden Erträge, der diskontierte Cashflow-Wert, der Buchwert und der Geschäftswert entsprechend zu berücksichtigen sind. Die endgültig festgelegte Entschädigungssumme wird dem Investor in einer frei konvertierbaren Währung unverzüglich ausgezahlt und kann ohne Verzögerung uneingeschränkt transferiert werden.
2. Dem betroffenen Investor steht unbeschadet seiner in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten Rechte das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, der die Enteignung vornimmt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ dieses Vertragsstaates gemäß den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen umgehend überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für die Bewertung der Investition und die Entschädigungszahlung dafür.
3. Um Unklarheiten zu vermeiden, bezeichnet der Begriff Enteignung auch Situationen, in denen ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens enteignet, die auf Grund der geltenden Gesetzgebung in seinem Gebiet errichtet oder konstituiert wurde und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Beteiligungen wie zB in Form von Aktien, Wertpapieren, Schuldverschreibungen oder sonstige Rechte oder Anteile besitzen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Interventionen oder regulierende Maßnahmen seitens eines Vertragsstaates anzuwenden. Dazu zählen unter anderem das Einfrieren oder Blockieren von Investitionen, die Einhebung willkürlicher oder übermäßiger Investitionsabgaben, der Zwangsverkauf der gesamten Investition oder eines Teiles davon oder vergleichbare Maßnahmen, die eine de facto konfiszierende oder enteignende Wirkung in dem Sinn haben, daß der Investor tatsächlich sein Eigentum, die Kontrolle oder beträchliche Vorteile hinsichtlich seiner Investition verliert oder die zu einem Verlust oder Schaden in bezug auf den wirtschaftlichen Wert der Investition führen können.
5. Eine Entschädigungsforderung gemäß den Grundlagen und Bestimmungen dieses Artikels besteht auch, wenn infolge der Vorgangsweise eines Vertragsstaates in bezug auf ein Unternehmen, in das Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition wesentlich beeinträchtigt wird.
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