1. Investoren eines Vertragsstaates, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens des anderen Vertragsstaates keine weniger günstige Behandlung als jene, die dieser Vertragsstaat seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist, zuteil werden läßt.
2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden:
a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieses Vertragsstaates, oder durch
b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieses Vertragsstaates, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich war,
umgehend eine angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust, den sie während der Beschlagnahmung oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums erlitten haben. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne Verzögerung frei transferierbar.
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