1. Jeder Vertragsstaat behandelt Investitionen, Erträge und damit verbundene Aktivitäten, die von Investoren des anderen Vertragsstaates in seinem Gebiet getätigt werden, jederzeit gerecht und angemessen. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein, als jene, die der Staat in vergleichbaren Fällen Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten seiner eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
2. Keiner der beiden Vertragsstaaten gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates hinsichtlich Entschädigungsleistungen, Transfers und Erträgen sowie hinsichtlich der Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung und des Genusses oder der Verfügung über ihre Investitionen und andere damit verbundene Aktivitäten eine weniger günstige Behandlung als jene, die er seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat verpflichten, Investoren des anderen Vertragsstaates den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen einer Behandlung, Bevorrechtung oder eines Privilegs auf Grund folgender Vereinbarungen oder Regelungen zu gewähren:
a) auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone, Währungsunion oder einer anderen regionalen wirtschaftlichen Vereinbarung oder einem vergleichbaren internationalen Abkommen, dem einer der beiden oder beide Vertragsstaaten beigetreten sind, oder beitreten werden; oder
b) auf Grund eines internationalen oder regionalen Abkommens oder einer ähnlichen Vereinbarung sowie auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die ausschließlich oder vorwiegend Steuerfragen betreffen; oder
c) auf Grund von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
4. Keiner der beiden Vertragsstaaten darf einem Investor des anderen Vertragsstaates diskriminierende Zwangsmaßnahmen auferlegen, die den Ankauf von Material, Energie, Treibstoff oder Transport- und Produktionsmitteln jeder Art erforderlich machen oder einschränken oder auch die Vermarktung der Produkte innerhalb oder außerhalb des Gebietes des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates einschränken.
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