1. Investitionen und damit verbundene Aktivitäten der Investoren eines Vertragsstaates, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen sind, genießen vollen Schutz und volle Sicherheit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Art und Weise. Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in irgendeiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen oder sonstige damit verbundene Aktivitäten.
2. Jeder Vertragsstaat gibt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften und Verfahren bekannt, die mit Investitionen, die von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet getätigt werden, im Zusammenhang stehen oder diese direkt betreffen.
3. Jeder Vertragsstaat erfüllt jede Verpflichtung oder Aufgabe, die er in bezug auf Investitionen eines Investors des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet eingegangen ist.
4. Bereits bestehende Investitionen sollen in dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat nicht zusätzlichen Erfüllungserfordernissen unterzogen werden, die ihre Ausweitung oder ihren Fortbestand in einer Art und Weise behindern oder einschränken, die ihrer Durchführbarkeit schadet oder diese negativ beeinflußt, es sei denn, daß derartige Erfordernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder auf Grund anderer Überlegungen, die von öffentlichem Interesse sind, für unerläßlich angesehen und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
5. Jeder Vertragsstaat ist sich dessen bewußt, daß zur Aufrechterhaltung eines günstigen Umfeldes für Investitionen, die auf seinem Gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt werden, wirksame Mittel zur Geltendmachung von Forderungen und Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen angeboten werden müssen. Jeder Vertragsstaat sichert Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, zu Verwaltungsgerichten und -behörden sowie allen anderen Recht sprechenden Einrichtungen zu, sowie das Recht, Personen ihrer Wahl einzustellen, die gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Forderungen und Rechte in bezug auf ihre Investitionen geltend machen können.
6. Im Falle einer Liquidation einer Investition wird dem Liquidationserlös der gleiche Schutz und die gleiche Behandlung wie der ursprünglichen Investition, auch in der Form wie sie im nachfolgenden Artikel 6 gewährleistet wird, zuteil.
7. Investitionen der Investoren eines Vertragsstaates unterliegen nicht der Requirierung, Beschlagnahme, Konfiszierung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen, es sei denn auf Grund eines anwendbaren Gesetzes und im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts und anderer relevanter Bestimmungen dieses Abkommens.
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