1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Investitionen und damit verbundene Aktivitäten von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen zu fördern und zuzulassen.
2. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten bemüht, die Gründung und Schaffung geeigneter juristischer Personen durch Investoren zu fördern und zu erleichtern, um so zur Schaffung, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftszweigen beizutragen, wie sie nach den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen der als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaaten zulässig sind.
3. Jeder Vertragsstaat ist bemüht, auf seinem Gebiet die notwendigen Maßnahmen für die Bewilligung geeigneter Einrichtungen, für die Schaffung von Anreizen und anderer Arten der Förderung von Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten der Investoren des anderen Vertragsstaates zu treffen und umzusetzen, und die Investoren erhalten diesbezüglich von dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat sämtliche nowendigen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen und Bevollmächtigungen in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie durch die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften festgelegt sind.
4. Die Vertragsstaaten können sich gegenseitig in der Form, die ihnen geeignet erscheint, beraten, um so zur Förderung und Erleichterung von Investitionsmöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet beizutragen.
5. Die Investoren jedes Vertragsstaates sind berechtigt, Top-Manager und Fachpersonal jeglicher Nationalität nach freier Wahl einzustellen, und jeder Vertragsstaat stellt diesbezüglich alle notwendigen Einrichtungen in dem Ausmaß zur Verfügung, wie dies seine gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben. Jeder Vertragsstaat prüft gemäß seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen multilateraler, von beiden Vertragsstaaten unterzeichneter Verträge, wie das Allgemeine Abkommen über Handel und Dienstleistungen, eingegangen ist und unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge, die von Investoren des anderen Vertragsstaates und von ihnen beschäftigten leitenden Angestellten, in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet gestellt wurden, um Aktivitäten setzen zu können, die mit der Durchführung, Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung, dem Genuß von oder der Verfügung über Investitionen im Zusammenhang stehen, und jeder Vertragsstaat prüft unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge von begleitenden Familienangehörigen solcher Investoren und leitender Angestellter in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet.
6. In bezug auf den Transport von Gütern oder Personen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, gewährt jeder Vertragsstaat in dem Ausmaß, in dem dies seine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben, die Durchführung eines solchen Transports durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.
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