1. Ist in den Gesetzen eines der beiden Vertragsstaaten oder in derzeitigen oder zukünftigen zusätzlich zu diesem Abkommen bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten eine allgemeine oder spezielle Bestimmung enthalten, die für Investitionen oder damit verbundene Aktivitäten durch Investoren des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung vorsieht als das vorliegende Abkommen, so ist anstelle dieses Abkommens die besagte Regelung, soweit sie für die Investition günstiger ist, anzuwenden.
2. Die beiden Vertragsstaaten einigen sich darauf, für den Fall, daß die Europäische Union oder der Golf-Kooperationsrat bestimmte verbindliche Maßnahmen und zwingende Vorschriften erlassen, die mit einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, beratende Gespräche zu führen, um so die Angelegenheit zu regeln und/oder, sofern dies notwendig erscheint, das vorliegende Abkommen zu ändern.
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