Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern aus dem Zusammenhang keine andere Definition erforderlich ist
1. bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die sich im Besitz bzw. unter der direkten oder indirekten Aufsicht eines Investors eines Vertragsstaates befinden und im Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß den in diesem Vertragsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften investiert werden. Dieser Begriff beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen, Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und sonstige Forderungen gegenüber einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Anleihen und Wertpapieremissionen eines Investors eines Vertragsstaates sowie zwecks Reinvestition einbehaltene Gewinne;
c) Geldforderungen oder Ansprüche in bezug auf sonstige Vermögenswerte bzw. auf eine vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition verbunden ist;
d) geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie im Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum definiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) sämtliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, die nach den bestehenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau, die Gewinnung bzw. Nutzung von Bodenschätzen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, einschließlich ihrer rechtlichen Ausweitung, Änderung oder Umwandlung, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen, sofern diese Änderung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates erfolgt.
2. „Investor“ bedeutet:
a) in bezug auf den Staat Kuwait
1. jede natürliche Person, die gemäß den in Kuwait geltenden rechtlichen Bestimmungen Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist; und
2. die Regierung des Staates Kuwait und jede juristische Person oder jedes andere Rechtssubjekt, das rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften des Staates Kuwait errichtet wurde, wie etwa Institutionen, Entwicklungsfonds, Körperschaften, Stiftungen, Betriebe, Geschäftsstellen, Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Firmen, Organisationen und Wirtschaftsverbände oder ähnliche Einrichtungen, ungeachtet dessen, ob es sich um Einrichtungen handelt, deren Haftung beschränkt ist oder nicht, sowie jedes außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates Kuwait als juristische Person gegründetes Rechtssubjekt, an dem die Regierung des Staates Kuwait, einer seiner Staatsangehörigen oder ein innerhalb seiner Gerichtsbarkeit gegründetes Rechtssubjekt ein vorrangiges Interesse hat;
b) in bezug auf die Republik Österreich
1. jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; und
2. jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat; sowie jede juristische Person, die außerhalb der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz hat und in der ein Investor der Republik Österreich entscheidenden Einfluß hat;
c) in bezug auf ein „Drittland“, eine natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine andere Organisation, die mutatis mutandis , entsprechend dem jeweiligen Fall, die in Punkt (a) bzw. (b) für einen Vertragsstaat angeführten Bedingungen erfüllt.
3. Die Begriffe „besitzen“ bzw. „überwachen“ beinhalten auch die von Tochtergesellschaften oder Zweigorganisationen ausgeübten Eigentumsrechte oder Kontrollen, ungeachtet dessen, wo diese angesiedelt sind.
4. „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, ungeachtet der Form, in der sie ausbezahlt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Einnahmen im Bereich der Verwaltung und technischen Hilfe und andere Entgelte sowie Sachleistungen, wie zB in Form von Gütern und Dienstleistungen.
5. „Ohne Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf höchstens ein Monat betragen.
6. „Gebiet“ bedeutet das gesamte völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschließlich der Gebiete außerhalb des Küstenmeeres, die gemäß den völkerrechtlichen Bestimmungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates als ein Gebiet bezeichnet wurden oder werden können, über das ein Vertragsstaat Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
7. Der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ bezeichnet Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates durchgeführt werden und beinhaltet insbesondere:
a) die Gründung, Aufsicht und Instandhaltung von Zweigstellen, Geschäftstellen, Büros oder anderen Einrichtungen zur Abwicklung von Geschäften;
b) die Gründung von Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen bzw. diesbezügliche Vermögensanteile, Unternehmensführung und -kontrolle, Instandhaltung, Nutzung, Genuß und Ausweitung sowie Verkauf, Liquidation, Auflösung oder sonstige Veräußerung von neugegründeten oder erworbenen Unternehmen;
c) die Erstellung, Erfüllung und Umsetzung von mit Investionen im Zusammenhang stehenden Verträgen;
d) der Erwerb, Besitz, die Nutzung und Veräußerung von Vermögen jeglicher Art durch rechtliche Maßnahmen, einschließlich geistiges Eigentum und der Schutz desselben;
e) die Aufnahme von Mitteln bei lokalen Finanzinstituten sowie der Ankauf, Verkauf und die Ausgabe von Aktien und anderen Effekten auf den lokalen Finanzmärkten sowie der Ankauf von Devisen für die Durchführung der Investitionen;
f) die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Produkten sowie sonstige wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen.
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