(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.
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