(1) Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmaß der Unvereinbarkeit vor.
(2) Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat, deren Errichtung im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen werden.
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