(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.
(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.
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