(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmäßig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.
(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners auf Grund dieses Artikels.
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