(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(4) Der Begriff „Gebiet“ in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
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