(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.
(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5) Die Chartakonferenz kann außerdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.
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