(1) Die Vertragsparteien kommen regelmäßig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als „Chartakonferenz“ bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
d) sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
f) sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt deren Wortlaut und Änderungen;
i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschließt solche Abkommen;
l) sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
n) sie ernennt den Generalsekretär und faßt alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmäßig erachteten Nebenorgane einsetzen.
(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.
(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.
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