(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:
i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind auf Grund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
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