(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Maßnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, auf Grund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefaßt.
(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten
a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5) Das Sekretariat
a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmäßig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.
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