(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist.
(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.
b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.
(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen
a) bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;
b) bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist.
(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen,
a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Maßnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstößt oder
b) falls sie so weitgehend wie auf Grund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.
(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Jänner 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Jänner 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.
(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren – für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,
a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder
b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.
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