(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem auf Grund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
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