(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeit zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.
(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei auf Grund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder
b) eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.
(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für
a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei auf Grund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder
b) eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die auf Grund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.
(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
b) Ergibt sich auf Grund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterläßt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Maßnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7) Im Sinne dieses Artikels
a) umfaßt der Begriff „steuerliche Maßnahme“ folgendes:
i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
c) Eine „zuständige Steuerbehörde“ bedeutet die zuständige Behörde auf Grund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
d) Die Begriffe „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ beziehen Zölle nicht ein.
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