(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.
(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.
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