(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:
a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche Investition und
b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf Grund der Übertragung durchzusetzen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
b) dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei auf Grund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.
(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise