BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN |
(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) |
1. Kanada
2. Australien
(1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als „verantwortliche Partei“ bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Maßnahme zu gewährleisten.
(2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Chartakonferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als „geschädigte Partei“ bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.
(4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Maßnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:
a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschließt die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Chartakonferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.
(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Maß der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschließend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.
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