LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN |
(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2) |
1. Australien
2. Kanada
3. Ungarn
4. Norwegen
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