NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs) |
(nach Artikel 5 Absatz 4) |
(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.
(2) Im Falle von handelsbezogenen Investititionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden.
(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen auf, und zwar binnen
a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder
b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.
(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Bedingungen nicht dergestalt, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmaßnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmaßnahme auf eine neue Investition anwenden,
a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und
b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen werden dem Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,
a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und
b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.
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