BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN |
(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) |
(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:
a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung, und
b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als „interessierte Parteien“ bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2) Die Notifikation umfaßt
a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;
c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;
d) die speziellen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschließen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und
e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.
(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschließen.
(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschließen.
(5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall außerordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.
(6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.
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