05.02.1998
1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Listen spezifischer Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf die Fernmeldegrunddienste, die diesem Protokoll beigefügt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen die Liste spezifischer Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ergänzen oder ändern.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. November 1997 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft, sofern es von allen betroffenen Mitgliedern angenommen wurde. Wurde das Protokoll bis zum 1. Dezember 1997 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, vor dem 1. Januar 1997 einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme.
5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.
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