BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (2. Protokoll)

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (2. Protokoll)

In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date

Art. 1

01.09.1996

1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ersetzen.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 1. Juli 1996 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme.

5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

Anl. 1

01.09.1996

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN - LISTE

SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)

(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)