(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der anderen Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als jene, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten, je nachdem, welche Behandlung für den durch die obengenannten Ereignisse geschädigten Investor die günstigere ist, zuteil werden läßt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 dieses Artikels, haben Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Abs. angeführt sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden:
a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch
b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei,
die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich war, Anspruch auf umgehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegebenenfalls auf umgehende angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
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